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 UNSERE LEISTUNGEN:  Allgemeinmedizin
  Ordination Dr. Christian HUSEK Führerscheinuntersuchungen Vorsorge („Gesunden“-) Substitutionstherapie Aktuell: MENSCHLICHES LEISTUNGSVERMÖGEN
  und GRENZEN beim FLIEGEN MEDIZINISCHE
  NOTFÄLLE IM VERKEHRSFLUGZEUG Download: 
  Ordinations-Information-Folder (doppelseitig
  ausdrucken/falten !) ÜBER UNS:  Zufahrt
  (Beschreibung)    Ihre Meinung, Anregung und Kritik
  sind uns wichtig!: _________________ Zuletzt aktualisiert am: 27. Apr. 2005      |  |        Info der Wiener
  Gebietskrankenkasse vom 18.April 2005  Kommentare aus der
  Ärzteschaft   ( aus www.medaustria.at  ) Wie Sie ja selbst als
  interessierter Beobachter des Reformprozesses im Gesundheitswesen bemerken,
  sind ab dem Beginn des Jahres 2005 ganz neue Rahmenbedingungen für die
  ärztliche Tätigkeit gültig.  Schwierig ist jedoch, daß die Letztentscheidungen
  noch nicht klar sind und wir mit einem neuen, unerprobten System leben werden
  müssen!  Die Politik hat entschieden: der Patient soll nicht
  mehr zum "Chefarzt" geschickt werden!  Dies wird
  keineswegs so kommen, da ja neben den Medikamenten viele Verordnungen und
  Hilfsmittel weiter bewilligungspflichtig sind.  Bei den
  Medikamenten wurde eine neue Regelung gefunden! Das ehemalige
  Heilmittelverzeichnis ist jetzt durch den Erstattungscodex ersetzt worden,
  der ein Boxensystem
  vorsieht:  
 Diesen
  Erstattungscodex können Sie derzeit über die Homepage der Wiener Ärztekammer
  (Link: http://www.aekwien.at/media/Erstattungskodex.pdf  einsehen 
  bzw. herunterladen Allgemeines zum
  Inhalt  Wenn Sie die folgenden
  Zeilen mit Unverständnis und Ärger lesen, so können wir Sie gut verstehen.
  Alles was im folgenden angeführt ist, sind keine
  Ideen der Wiener Ärztekammer. Auf der anderen Seite ist die Kammer eine
  Einrichtung öffentlichen Rechts und wir Ärzte sind somit an Gesetze und
  Verordnungen (im konkreten an eine Verordnung der Bundesministerin Rauch-Kallat) gebunden. Unter diesem Aspekt bitten wie
  Sie, den folgenden Text zu lesen.  Ab 1.1.2005 hat
  rechtlich die Verschreibung nach diesem System zu erfolgen. Dazu ist festzuhalten,
  dass dieses Werk von der Sozialversicherung stammt und festlegt, was unter
  welchen Konsequenzen von den Kassenärzten verschrieben werden darf. Dieser
  Katalog legt also den Leistungsumfang der Sozialversicherung am
  Arzneimittelsektor fest.  Grüne Box  Bitte beachten Sie auch
  und gerade im grünen Bereich, dass es viele Präparate gibt, die nur mit "Ind" verschreibbar sind und auch eine Reihe von
  Fachgebietsbeschränkungen angeführt sind. Wenn entgegen der "Ind" Regelung oder entgegen einer Fachgebietsbeschränkung
  verschrieben werden soll, gelten die Regelungen für die "No-Box"
  (Näheres dazu in diesem Kapitel)  Gelbe und rote
  Box  Bei der gelben Box
  (abgekürzt im EKO mit "Y") beginnt jener Bereich, für den die neue
  Chefarztpflicht gilt. Scheinbar um es besonders kompliziert zu machen, ist
  die gelbe Box in einen hellgelben und einen dunkelgelbem Bereich geteilt. Was
  hellgelb ist, ist links mit "RE2" gekennzeichnet, was dunkelgelb ist mit "RE1". Achtung: Im gelben Teil sind RE1 und RE2 Präparate
  durcheinander angeführt!  Wie erfolgt die
  Verschreibung aus dem gelben oder roten Bereich durch Kassenärztinnen und
  -ärzte?  Für die Verschreibung von
  Präparaten des dunkelgelben (RE 1 Arzneimittel im
  gelben Bereich) oder roten Bereiches gilt folgendes Prozedere: Diese Präparate werden nur
  bei Indikation und nach Vorliegen einer chefärztlichen Bewilligung von den
  Krankenkassen übernommen. Nachdem aber vorgesehen ist, dass der Patient nicht
  mehr selbst die Bewilligung einholen soll, sind folgende drei Möglichkeiten mit
  der WGKK abgesprochen, die je nach eigenem Willen oder Praxisorganisation
  gewählt werden können:  1. Sie faxen das Rezept an die
  Wiener GKK (Faxklappenverzeichnis
  der Wiener Gebietskrankenkasse zum Downloaden), an die für Sie zuständige
  Bezirksstelle. Sie erhalten dann - wie lange dies dauert kann derzeit nicht
  abgeschätzt werden - ein Retourfax mit der chefärztlichen Genehmigung
  beziehungsweise der Ablehnung. Im Falle der Genehmigung gibt der Arzt das
  Retourfax dem Patienten mit, damit er das Rezept in der Apotheke erhält. Der
  Arzt macht sich aber vorher eine Kopie vom Retourfax für seinen Krankenakt,
  damit er dieses bei einer entsprechenden Kontrolle vorlegen kann .  2. Der Arzt schickt das
  Rezept mit der Post
  an die zuständige Bezirksstelle oder an die Zentrale am Wienerberg und erhält
  dann ebenfalls per Postweg das Rezept mit der chefärztlichen Bewilligung
  beziehungsweise der Ablehnung retour. Er muß dann
  den Patienten verständigen, dass der Patient das Rezept in der Ordination
  abholen kann. Allgemeinmediziner können für diesen Postverkehr, die von der
  Kasse zur Verfügung gestellten Kuverts für die Krankenstandsbestätigungen mitverwenden. Auch hier muß
  unbedingt vor der Abgabe des bewilligten Rezeptes an den Patienten eine Kopie
  für den Krankenakt gemacht werden. Die Dauer des Postlaufes kann ebenfalls
  nicht abgeschätzt werden.  3. Die dritte Variante
  besteht darin, dass der Arzt das Präparat aus dem gelben und roten Bereich schlicht auf einem
  Kassenrezept verordnet. Dieses Rezept kann der Patient in der Apotheke
  einlösen und er erhält auf Kassenkosten das Arzneimittel.  In diesem Fall erfolgt die
  chefärztliche Bewilligung durch die so genannte "ex post Kontrolle". Gemäß der
  Verordnung des Ministeriums müssen die Chefärzte mindestens 10 Prozent aller
  Kassenärzte nach dem Zufallsprinzip plus jene mit hohen Arzneimittelkosten
  persönlich kontrollieren. Wie diese Kontrollen aussehen werden wissen wir
  derzeit noch nicht (deshalb auch die Zusatzdokumentation im Krankenakt bei
  den Punkten 1 und 2). Wir gehen aber davon aus, dass die Chefärzte zum Arzt
  in die Ordination zu kommen und mit ihm die Verschreibungen aus dem gelben
  und roten Bereich gemeinsam an Hand seiner Dokumentation evaluieren.  ACHTUNG: Der Arzt achtet darauf, dass
  aufgrund seiner  Aufzeichnungen und
  Dokumentation nachvollziehbar ist, warum ein bestimmtes Präparat von Ihm bei
  einem Patienten verschrieben wurde.  Wenn er unter der "ex post Kontrolle"
  Präparate verschreibt, überlegt er genau, was er verschreibt, denn bei
  Verschreibungen entgegen der Bestimmungen der Arzneimittelökonomie kann die
  Krankenkasse bei ihm wegen der Arzneimittelkosten regressieren.  Alle drei Varianten sind
  alternativ, das heißt, der Arzt kann bei jedem Patienten anders vorgehen.
  Festhalten müssen wir allerdings, dass die "ex post Kontrolle"
  jedenfalls durchgeführt wird, auch wenn der Arzt per Fax oder Post die
  Bewilligung einholt. Wichtig ist auch zu betonen, dass diese Regelung nur bis
  zur vollständigen Einführung der E-Card gilt; dann
  soll die Bewilligung über das E-Card-System
  eingeholt werden.  Telefonische Genehmigungen
  oder E-Mail-Anfragen sind aus organisatorischen beziehungsweise rechtlichen
  Gründen leider nicht möglich.  Achtung: Für den hellgelben Bereich
  (RE 2 Arzneimittel des gelben Bereiches) gilt nur die unter Punkt 3
  angeführte Variante (ex post Dokumentation). Dies steht in der Verordnung des
  Ministeriums!  Sollte einem Patienten die
  Wartezeit zu lange dauern, so kann der Patient mit diesem Rezept um
  Bewilligung bei der WGKK vorstellig werden. Die Wiener GKK wird aus
  Servicegründen keinen Patienten wegschicken, vielmehr werden sich die
  Chefärzte den Fall anschauen. Da allerdings die Apotheken alle auf
  Kassenrezepten verordneten Arzneimittel abgeben, trägt der Arzt das Risiko
  (siehe Punkt 3 "ex post Kontrolle"), dass der Patient nicht zum
  Chefarzt geht, sondern gleich in der Apotheke das Rezept einlöst.  Wenn sich Patienten über
  Wartezeiten etc. beschweren wollen, dann raten wir die Nummer des
  Ministeriums 01/711 00 oder der Patientenanwaltschaft 01/587 12 04 als
  Beschwerdestelle bekannt zu geben.  Verschreibungen
  aus der "No Box" durch Kassenärzte! Wenn es sich um Präparate handelt, die im Erstattungskodex nicht
  angeführt sind beziehungsweise um Präparate, die entgegen den "ind" Regelungen und den Fachbeschränkungen des
  grünen Bereiches verschrieben werden sollen, so können nur die Varianten 1
  und 2 ( Fax oder postalische Übermittlung) angewandt werden.  Verschreibungen aus der No
  Box unterliegen keiner "ex post Kontrolle".  Verschreibungen
  durch Wahlärzte ohne Rezepturbefugnis!
   Verordnungen von
  Arzneimittel durch Wahlärzte aus allen Bereichen des Boxensystems können
  ausschließlich auf Privatrezepten durchgeführt werden. Damit die Kasse die
  Kosten für diese Rezepte übernimmt, ist es notwendig, dass sich der Patient
  entweder das Rezept beim chefärztlichen Dienst der Kasse genehmigen lässt,
  beziehungsweise es von einem Kassenarzt nach den obigen Kriterien
  umgeschrieben wird.  Achtung beim
  Umschreiben: Der Kassenarzt 
  hat keine rechtliche Verpflichtung, Wahlarzt- oder Spitalsrezepte
  umzuschreiben. In
  Anbetracht der Haftungen rät die Wiener Ärztekammer dringend bei
  Arzneimittel, die auf Wahlarzt- oder Spitalsrezepten aus dem gelben oder roten
  Bereich oder aus der No-Box verordnet wurden, dass der Kassenarzt den
  Patienten mit dem Wahlarzt- oder Spitalsrezept in Zweifelsfällen zu den
  Einrichtungen der Kassen und den Chefärzten weiterverweist.
  Rechtlich ist dies absolut zulässig und nach unserer Meinung sogar geboten.
   Verschreibungen
  durch Wahlärzte mit Rezepturbefugnis bei der GKK !  Die Wahlärzte mit
  Rezepturbefugnis erhielten am Weihnachtsabend ein "Geschenk" von
  der WGKK. Die bestehenden Rezepturbefugnisse von der WGKK wurden einseitig gekündigt.
  Entgegen diverser Aussagen von Mitarbeitern der GKK ist die Ärztekammer über
  diesen Schritt nie offiziell informiert worden und hat auch unmittelbar bei
  der GKK dagegen erfolgreich protestiert.  Es wurde auch mit der
  Wiener GKK bereits vereinbart, dass die Rezepturrechte erhalten bleiben.
  Details - vor allem, wie die Verschreibung aus dem chefarztpflichtigen Teil
  des Erstattungskodex für diese KollegInnen erfolgen
  sollen - werden den betroffenen KollegInnen noch
  gesondert von der GKK in einem Rundschreiben in den nächsten Tagen
  mitgeteilt.  Zusammenfassung  Die in der Politik
  hundertmal getroffene Aussage, dass bei der neuen Regelung nicht mehr der
  Patient, sondern das Rezept läuft, ist nicht richtig!  Abgesehen von den Rezepten der Wahlärzte und der
  Spitäler bleiben auch die chefärztlichen Genehmigungen für CT/MRT,
  Heilbehelfe, etc. aufrecht.  Wir betonen nochmals, dass
  die jetzige Regelung nicht die Zustimmung der Ärztekammer findet und wir
  diese nur umsetzen, weil wir unsere PatientInnen
  nicht im Chaos eines völlig unsicheren Systems stehen lassen wollen und wir
  darauf achten, dass die PatientInnen auf
  rechtskonforme Weise ihre Arzneimittel erhalten. Auch wird die Kammer nicht
  offiziell zum Gesetzesbruch aufrufen. Andererseits steht es aber jedem Arzt
  frei, dass er seine PatientInnen informiert, was er
  von der neuen Regelung hält. Sollten Sie daher ein Plakat von der Kasse
  sehen, indem die neuen Regelungen beworben werden und auch die E-Card umjubelt wird, so überlassen wir es Ihrer
  persönlichen Einschätzung, was Sie von diesem Plakat halten.  Wir
  hoffen nur, dass das Jahr 2005 nicht noch mehr Chaos bringt, als wir Ihnen
  hier darstellen mussten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||